Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft kann erfolgen, wenn ein Bedürfnis besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Ein solches Bedürfnis kann bestehen, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Eine Anordnung ist zudem möglich, wenn vor der Annahme der Erbschaft ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Kein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht, wenn ein Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses bestellt ist und das Amt angenommen hat.

Liegen die Voraussetzungen der Nachlasspflegschaft nur für den Anteil eines Miterben vor, wird die Nachlasspflegschaft nur für diesen Teil angeordnet (sogenannte Teilnachlasspflegschaft).